Diese Beschreibung der Gangart der Privatklägerin stimmt – wie bereits ausgeführt – auch mit deren eigenen Angaben überein. Der Beschuldigte sah zudem gemäss eigenen Aussagen die Privatklägerin bei der Bushaltestelle O.________(Ortschaft) in den Bus einsteigen (pag. 15 Z. 107). Die Privatklägerin selbst beschrieb diesbezüglich anschaulich, dass sie sich dabei jeweils am Geländer festhalte (pag. 124 Z. 179 f.). Zusammenfassend ist folglich erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in den Bus einsteigen sah, wobei sie sich am Geländer festhalten musste.