Betreffend die Frage der Gehbehinderung der Privatklägerin kann ohne Weiteres auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 737, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), welche zutreffend festhielt, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen klar erkannt hatte, dass die Privatklägerin Gehprobleme hatte, kleine Schritte machte und langsam ging. Diese Beschreibung der Gangart der Privatklägerin stimmt – wie bereits ausgeführt – auch mit deren eigenen Angaben überein.