So habe der Beschuldigte zwar erkannt, dass die Privatklägerin mit kleinen und langsamen Schritten laufe, aber eine eigentliche Gehbehinderung oder Gebrechlichkeit sei für ihn nicht wahrnehmbar gewesen. Der Beschuldigte habe das Opfer auch nicht ausgewählt, weil es gehbehindert oder betagt gewesen sei. Einzig der Umstand, dass das Opfer alleine aus dem Bus ausgestiegen sei und am Tatort keine weiteren Personen zugegen gewesen seien, sei massgebend gewesen (pag. 906). Betreffend die Frage der Gehbehinderung der Privatklägerin kann ohne Weiteres auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag.