10.3 Opferauswahl Die Verteidigung plädierte vor oberer Instanz, die Vorinstanz habe zutreffend ausgeführt, es sei für den Beschuldigten nicht erkennbar gewesen, dass die Privatklägerin über 70 Jahre alt gewesen sei. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte selbst von einem Gehstock gesprochen habe, lasse diese Schlussfolgerung nicht zu. So habe der Beschuldigte zwar erkannt, dass die Privatklägerin mit kleinen und langsamen Schritten laufe, aber eine eigentliche Gehbehinderung oder Gebrechlichkeit sei für ihn nicht wahrnehmbar gewesen.