Anders als beim ersten Zug, konnte die Privatklägerin den Beschuldigten nun nicht nur sehen, sondern wusste aufgrund seines ersten misslungenen Versuches auch um dessen Absicht, ihr die Handtasche entreissen zu wollen, weshalb sie sich beim zweiten, stärkeren Zug ganz bewusst dagegen zur Wehr setzte, indem sie dagegen hielt. Auch wenn bei einer älteren, gehbehinderten Frau, welche sich auf einen Regenschirm stützt nicht viel Gegenwehr zu erwarten ist, war damit ein gewisser Widerstand vorhanden, den der Beschuldigte seinen Aussagen folgend durchaus auch spürte. Dieser zog diesmal stärker an der Tasche und die Privatklägerin hielt solange dagegen, wie sie konnte.