Es ist damit beweismässig erstellt, dass sich die Privatklägerin gegen das Entwenden ihrer Tasche gewehrt und Widerstand geleistet hat. Beim ersten Ziehen ist gemäss der Reaktion der Privatklägerin (verbales «hey») und dem Umstand, dass sie den überraschend von hinten kommenden Beschuldigten nicht sich hat anpirschen sehen, noch von einer reflexartigen Reaktion auszugehen. Nachdem es dem Beschuldigten dabei aber nicht gelang, ihr die Handtasche zu entreissen, setzte er gemäss eigenen Angaben zu einem zweiten, stärkeren Zug – diesmal von vorne – an.