hens an der Tasche bzw. des plötzlich fehlenden Halts beim Wegreissen der Tasche war. Eine unmittelbare Einwirkung auf den Körper der Privatklägerin erfolgte also nicht. Entsprechend gab der Beschuldigte auch konstant an, dass er der Frau nur die Tasche wegnehmen wollte, er aber keine direkte Absicht hatte, sie zu verletzen. Zusammenfassend gelangte die Vorinstanz zu folgendem Fazit, welchem sich die Kammer grundsätzlich anschliessen kann (pag. 734 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Es ist damit beweismässig erstellt, dass sich die Privatklägerin gegen das Entwenden ihrer Tasche gewehrt und Widerstand geleistet hat.