Ob der Beschuldigte im Laufe der Einvernahmen diese Darstellung bewusst veränderte – wobei die Gründe hierfür nicht auszumachen sind – oder seine Erinnerung infolge des Zeitablaufs verblasste bzw. sich verfälschte, muss offenbleiben. Abschliessend ist gestützt auf die als glaubhaft erachteten tatzeitnahen Aussagen des Beschuldigten sowie aufgrund des Fehlens von Beweismitteln, die dem widersprechen würden, davon auszugehen, dass der Beschuldigte lediglich die Henkel der Tasche ergriff und daran riss, die Privatklägerin selbst nicht berührte, also weder schlug, trat oder schubste, und der Sturz der Privatklägerin eine Folge des Zie-