vorführte (pag. 16 Z. 132 ff., pag. 22). Zwar erklärte er später an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, er habe die Tasche unten genommen (pag. 158 Z. 111), was er auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aussagte (pag. 530 Z. 28). Nach Auffassung der Kammer sind keine Gründe ersichtlich, weshalb in diesem Punkt nicht auf die tatzeitnahen Aussagen sowie die vorgezeigte Tatrekonstruktion abgestellt werden könnte. Ob der Beschuldigte im Laufe der Einvernahmen diese Darstellung bewusst veränderte – wobei die Gründe hierfür nicht auszumachen sind – oder seine Erinnerung infolge des Zeitablaufs verblasste bzw. sich verfälschte, muss offenbleiben.