23 fallen vom Entgegenhalten der Privatklägerin zeugt. Nach dem Ausgeführten ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte durchaus hartnäckig (im Sinne von insistierend) und stark an der Tasche zog; dies gegen den für ihn erkennbaren Widerstand der Privatklägerin. Offen liess die Vorinstanz hingegen, wo genau an der Tasche der Beschuldigte gezogen habe, was sich nach Auffassung der Kammer indes ebenfalls erstellen lässt. Tatzeitnah erklärte der Beschuldigte, die Tasche an einem Griff/Henkel gezogen zu haben (pag. 136 Z. 62 f.), was er so auch anlässlich der Hafteinvernahme aus- und