135 Z. 32]; «[…] die Frau flog rückwärts um.» [pag. 136 Z. 65]), wobei er präzisierte, dass sie zuerst seitlich, rechts (seine Perspektive) mit dem Körper auf dem Boden aufkam und erst dann mit dem Hinterkopf (pag. 136 Z. 65 f.). Diese Aussagen stimmen sodann auch mit dem Spurenbild überein. Dieses seitliche Rückwärtsfallen bzw. der seitliche Sturz endend auf den Hinterkopf (also ein seitlicher Sturz in Rückwärtsbewegung) spricht gegen die Darstellung der Verteidigung, zumal bei Annahme, die Tasche sei ohne Gegenwehr der Privatklägerin in deren Armbeuge hängen geblieben, ein Sturz nach vorne viel wahrscheinlicher gewesen wäre.