530 Z. 37). Auch nach Auffassung der Kammer lässt sich diese Abkehr von den deutlichen Erstaussagen des Beschuldigten einzig mit dem Umstand erklären, dass dieser sich im Verlaufe des Strafverfahrens der Bedeutung dieses Aspekts bewusst wurde. Auch die Argumentation, wonach die Handtasche einfach in der Armbeuge der Privatklägerin hängen geblieben sei, verfängt nicht. Der Beschuldigte gab selbst zu Protokoll, dass die Privatklägerin rückwärts zu Boden gefallen sei («Die Frau ist rückwärts auf ihren Kopf gefallen.» [pag. 135 Z. 32]; «[…] die Frau flog rückwärts um.»