, 136 Z. 63 f.). Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist zu konstatieren, dass die Abwehr beim ersten, versuchten Entreissen aufgrund des Überraschungseffekts primär reflexartig, beim zweiten Mal indes durchaus bewusst und gewollt erfolgte. Der Beschuldigte musste beim zweiten Mal denn auch stärker ziehen, um sein beabsichtigtes Ziel zu erreichen und dies, obwohl er von der Position her deutlich günstiger stand. Zu Recht würdigte die Vorinstanz die späteren Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung, wonach sich die Privatklägerin nicht gewehrt und die Tasche nicht zurückgehalten habe, als reine Schutzbehauptung (pag. 734, pag. 530 Z. 37).