diese habe die Tasche einfach in der Armbeuge gehalten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Tasche in der Armbeuge der Privatklägerin hängen geblieben sei, weshalb die Privatklägerin schliesslich auch zu Fall gekommen sei [pag. 906 [Audioaufnahme der oberinstanzlichen Parteivorträge]). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Aus den Erstaussagen des Beschuldigten geht zweifelsohne hervor, dass die Privatklägerin sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegen die Wegnahme der Tasche zur Wehr setzte (siehe pag. 135 Z. 30 ff., 136 Z. 63 f.).