Der vom Beschuldigten beschriebene Ablauf des Geschehens entspricht sodann dem von ihm anlässlich der Hafteinvernahme vom 20. Dezember 2022 vorgezeigten Handlungsablauf (pag. 22). Die Verteidigung machte vor oberer Instanz geltend, der Beschuldigte sei beim Wegziehen der Tasche nicht besonders hartnäckig vorgegangen. Das Wegziehen der Tasche sei ohnehin bereits aufgrund der Haltung in der Armbeuge erschwert gewesen. Es sei folglich auch keine besondere Gegenwehr seitens der Privatklägerin notwendig gewesen; diese habe die Tasche einfach in der Armbeuge gehalten.