734, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Anhand seiner gleichbleibenden Aussagen in der Voruntersuchung lässt sich demgegenüber klar erstellen, dass er mehrmals angab, dass die Privatklägerin Widerstand gegen das Entreissen der Tasche leistete und er daher noch ein zweites Mal, diesmal stärker, ziehen musste, um sein Vorhaben beenden zu können: «Ich habe die Tasche gepackt und gezogen. Sie hielt die Tasche zurück. Ich riss die Tasche noch stärker. Die Frau hat sie gehalten und ist danach zu Boden gefallen» (pag. 135 RZ 30 ff.), «Die Frau zog zurück und ich zog dann fester. Durch das Ziehen liess die Frau die Tasche