136 Z. 61). Auch dass er die Tasche gepackt und zweimal daran gezogen habe, obwohl die Privatklägerin diese zurückgehalten habe, gab er zumindest während der Strafuntersuchung noch gleichbleibend an, was die Vorinstanz wie folgt detailliert ausführte (pag. 734, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Anhand seiner gleichbleibenden Aussagen in der Voruntersuchung lässt sich demgegenüber klar erstellen, dass er mehrmals angab, dass die Privatklägerin Widerstand gegen das Entreissen der Tasche leistete und er daher noch ein zweites Mal, diesmal stärker, ziehen musste, um sein Vorhaben beenden zu können: