124 Z. 174 f.). Gestützt auf diese im Ergebnis übereinstimmenden Aussagen zur Gangart der Privatklägerin erachtet es die Kammer als erstellt, dass diese am fraglichen Morgen einen Regenschirm bei sich hatte und sie diesen, wie vom Beschuldigten glaubhaft, detailreich und spontan beschrieben, als eine Art Gehhilfe einsetze. Auf die Frage, welche Rolle die Gehhilfe und die Gangart der Privatklägerin auf die konkrete Opferauswahl hatten, wird noch zurückzukommen sein (E. II.10.3 hiernach). 10.2 Wegnahme der Handtasche und weitere Einwirkungen auf die Privatklägerin