Die Kammer kann sich dieser Auffassung anschliessen. Anzufügen ist, dass der Beschuldigte in der tatzeitnächsten Einvernahme zum bereits Erwähnten weiter ausführte, die Frau sei sehr langsam und mit kleinen Schritten gelaufen (pag. 137 Z. 122), womit sich die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin mindestens mit Blick auf die Gangart decken, beschrieb sie ihre Gangart vor dem Vorfall vom 10. Dezember 2022 witzelnd wie folgt: «Ich schwankte ein wenig beim Gehen und war langsam unterwegs. Wenn die Leute gefragt haben, warum ich so gehe, habe ich aus Spass gesagt, das käme vom Alkohol» (pag. 124 Z. 174 f.).