Auch die Tatsache, dass es sich zwar nicht um einen Gehstock, sondern um einen Regenschirm gehandelt habe, dieser aber vom Beschuldigten als Gehilfe wahrgenommen worden sei, deute darauf hin, dass sich die Privatklägerin darauf abgestützt und den Regenschirm in diesem Sinne verwendet habe. Die Vorinstanz gelangte nach dem Gesagten zum Schluss, die Privatklägerin habe einen Regenschirm dabei gehabt, auf welchen sie sich zum Gehen (ähnlich einem Gehstock) abgestützt habe. Die Kammer kann sich dieser Auffassung anschliessen.