(…) Aufgrund des Stockes und der Gangart» (p[g. 137 RZ 116 ff.]) handle es sich um ein derart originelles Detail, welches auf den ersten Blick für den eigentlichen Ablauf der Geschehnisse nicht weiter von Bedeutung zu sein scheine, dass dieses wohl kaum einfach so erfunden worden sei. Auch die Tatsache, dass es sich zwar nicht um einen Gehstock, sondern um einen Regenschirm gehandelt habe, dieser aber vom Beschuldigten als Gehilfe wahrgenommen worden sei, deute darauf hin, dass sich die Privatklägerin darauf abgestützt und den Regenschirm in diesem Sinne verwendet habe.