21 vatklägerin am Boden gelegen sei (pag. 99). Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, bei der tatzeitnahen Aussage des Beschuldigten («Ja, sie brauchte den Gehstock. Sie hatte ihn beim Gehen in der rechten Hand» [pag. 136 Z. 93] und «…ich glaube die Frau hatte noch Beinprobleme. (…) Aufgrund des Stockes und der Gangart» (p[g. 137 RZ 116 ff.