907) verwiesen werden. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Privatklägerin schon fast zu Hause war, als es zum Vorfall kam. Die Vorinstanz prüfte im Weiteren, ob die Privatklägerin mit einem Gehstock bzw. einem Regenschirm unterwegs gewesen sei. Sie hielt hierzu fest, dass der Beschuldigte selbst in der Voruntersuchung von einem Gehstock gesprochen habe (pag. 136 Z. 86 f.). Die Privatklägerin ihrerseits erklärte auf Frage, keinen Gehstock zu benötigen, sich aber jeweils am Geländer festzuhalten, wenn sie irgendwo einoder hochsteigen müsse (pag. 124 Z. 177 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wurde am Unfallort kein Gehstock aufgefunden.