Auch die Privatklägerin schilderte, nach dem Einkauf im AA.________(Lebensmittelgeschäft) den Bus genommen zu haben (pag. 122 Z. 63). Wie weit sie gefahren war, sagte sie zwar nicht aus, doch es kann sich aufgrund der nahegelegenen Kirche, welche sich bei der Verzweigung AE.________ (Strasse) / E.________(Strasse) befindet sowie aufgrund des Umstands, dass die Buslinie .________ nur noch eine weitere Haltestelle bis zur Endstation aufweist, effektiv nur um eine Haltestelle gehandelt haben. Es kann hierfür auf das zu den Akten genommene «Linniennetz Biel und Umgebung» (pag. 907) verwiesen werden.