Gestützt auf die konstanten Aussagen des Beschuldigten ist folglich zu schliessen, dass dieser am Vorabend einen allgemeinen Tatentschluss zur Begehung eines Vermögensdelikts fasste. Den konkreten Entschluss, die Tasche der Privatklägerin genau an diesem Ort zu entwenden, fasste er hingegen erst kurz vor der Tat. Betreffend das ausgewählte Opfer ist gestützt auf die einzigen Aussagen der Privatklägerin, welche durch objektive Beweismittel sowie die Aussagen des Beschuldigten gestützt werden, davon auszugehen, dass diese am 19. Dezember 2022 Einzahlungen auf der V.________(Bank) (bei der V.________ (Bank) AG.________ (Quartier)) erledigte.