Er habe in diesem Moment nicht viel überlegt, weil seine Mutter krank gewesen sei. Er habe nicht 100 Leute schockieren, sondern nur einer Person die Tasche nehmen und nicht in einen Laden gehen wollen (pag. 150 Z. 111 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, bestätigte der Beschuldigte den am Vorabend gefassten Entschluss, jemandem die Tatsche zu entwenden, sodann auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. April 2023 (pag. 157 Z. 79 ff.). Gestützt auf die konstanten Aussagen des Beschuldigten ist folglich zu schliessen, dass dieser am Vorabend einen allgemeinen Tatentschluss zur Begehung eines Vermögensdelikts fasste.