20 Diesen zutreffenden Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Die tatzeitnahen Aussagen des Beschuldigten erscheinen auch der Kammer unmissverständlich. Sodann unterstreichen auch die Aussagen anlässlich der Hafteinvernahme, dass der Beschuldigte den Entschluss, einer Person die Tasche zu stehlen, schon vor dem Verlassen der Wohnung fasste. So gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er am Morgen habe aufstehen und dies habe passieren müssen. Er habe in diesem Moment nicht viel überlegt, weil seine Mutter krank gewesen sei.