136 Z. 78 ff.). Die Vorinstanz erwog hierzu was folgt (pag. 737 f., S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): In der Voruntersuchung hat der Beschuldigte (insbesondere tatzeitnah) ausgesagt, dass er den Tatentschluss bereits am Vorabend gefasst hatte: «Ich habe schon gestern Abend geplant, am heutigen Tag jemandem die Tasche zu stehlen. Aus diesem Grund stieg ich in den Bus und beobachtete dort die Menschen. Ich habe dann die Frau gesehen und mich dazu entschlossen, ihre Tasche zu stehlen» (pag. 136 RZ 78 ff.).