Folglich gelangt auch die Kammer zur Auffassung, dass aufgrund dieses Geständnisses die eingestandenen Sachverhaltselemente beweismässig als erstellt gelten können. Im Zentrum der nachfolgenden Würdigung der Kammer stehen die bestrittenen Sachverhaltselemente (vgl. E. II.7. hiervor). 10.1 Tatentschluss und -hergang bis vor der Wegnahme der Handtasche Gestützt auf die tatzeitnahen Aussagen des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass dieser bereits am Abend vor der Tat den Entschluss fasste, am nächsten Tag ein Vermögensdelikt in der Form eines Diebstahls zu begehen (pag. 136 Z. 78 ff.).