10. Würdigung der Kammer Vorab ist im Einklang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das weitgehende Geständnis des Beschuldigten mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmt und keinerlei Hinweise auszumachen sind, wonach dieses nicht aus freiem Willen, sondern etwa auf Druck von aussen oder unter Androhungen ernstlicher Nachteile oder dergleichen erfolgt sein könnte. Folglich gelangt auch die Kammer zur Auffassung, dass aufgrund dieses Geständnisses die eingestandenen Sachverhaltselemente beweismässig als erstellt gelten können.