19 101 f. und 105). Er habe gewusst, dass man ohne PIN-Eingabe mit der Q.________ (Bankkarte) bezahlen könne (pag. 900 z. 109). Auf Vorhalt seiner eigenen Aussage vom 19. Dezember 2022 (pag. 137 Z. 115 ff.), wonach er mit dem Deliktsgut CHF 250.00 habe beziehen wollen und Frage, wie er genau auf diesen Betrag komme, erklärte der Beschuldigte, es mit der Karte probiert zu haben, diese aber dann blockiert gewesen sei. CHF 250.00 habe er ein paar Mal versucht, aber dann sei die Karte gesperrt gewesen.