Als er die Tasche genommen habe, habe er nicht gedacht, dass dies ein Raub sei. Er habe etwas gelernt und einen Fehler gemacht (pag. 898 Z. 36 ff.). Auf Fragen, wie der Ablauf genau gewesen und er in den Besitz der Tasche gekommen sei, antwortete der Beschuldigte, er habe den Bus von Biel nach O.________(Ortschaft) genommen, sei ausgestiegen und hinter der Frau gelaufen, wobei er ihr – ohne Körperkontakt – die Tasche habe wegnehmen wollen (pag. 899 Z. 52, 56, 59, 70 f.). Zuerst habe er die Tasche von hinten gezogen, was aber nicht gegangen sei, weil der Arm [der Privatklägerin] geschlossen gewesen sei (gemeint: angewinkelt, in der Armbeuge [pag. 899 Z. 74 und 76 f.]).