In der von der Privatklägerin erbeuteten Tasche habe er ein Handy, eine Q.________ (Bankkarte) und ein Halbtax gefunden (pag. 137 RZ 144 f.). Mit dem Deliktsgut habe er CHF 250.00 beziehen wollen (pag. 137 RZ 148). Zum weiteren Ablauf des Vorfalls schilderte er, nach der Behändigung der Handtasche sei er zur Bushaltestelle O.________(Ortschaft) gerannt (pag. 135 RZ 38). Anschliessend sei er zu einer Tankstelle an der AF.________ (Strasse) gegangen, wo er für CHF 100.00 Google-Play Karten habe kaufen wollen. Dies sei aber nicht gegangen, da es ab CHF 80.00 Kartenbezahlung einen (PIN-)Code brauche (pag. 135 RZ 39 f.).