136 RZ 83, pag. 137 RZ 136) bzw. die im Bus gewesen sei (pag. 150 RZ 107, pag. 532 RZ 28). Er habe diese nicht aufgrund ihres Alters ausgesucht (pag. 137 RZ 135, pag. 533 RZ 38, 42). Die Frau sei dünn gewesen, schätzungsweise 50-jährig (pag. 136 RZ 87, pag. 532 RZ 36) und habe in der rechten Hand einen Gehstock gehalten, den sie gebraucht habe (pag. 136 RZ 93). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte er wie ausgeführt, dass es sich um einen Regenschirm gehandelt habe und die Privatklägerin diesen nicht benutzt habe (pag. 532 RZ 3 f., 12, 16 f., 23). Durchwegs gab er an, sie nicht auf 73- jährig geschätzt zu haben (pag. 156 RZ 50, pag. 532 RZ 40, 45 f.).