Auf Vorhalt der Verletzung der Privatklägerin (Hirnblutung) gab er an, es mache ihn ein wenig traurig. Als er zuhause gewesen sei, habe es ihm leid und weh getan (pag. 139 RZ 263 f., pag. 533 RZ 46) und wenn er könnte, würde er sich bei ihr entschuldigen (pag. 139 RZ 268). Er übernehme seine Strafe, es tue ihm leid, was mit der Frau passiert sei (pag. 150 RZ 114). Auf Vorhalt, dass eine Notopera- 17 tion notwendig war, um ihr das Leben zu retten, gab er an, wenn die Frau gestorben wäre, wäre er schuld daran gewesen, dann möchte er auch tot sein, er übernehme das (pag. 152 RZ 171 f.).