Zum Sturzgeschehen führte er aus, die Frau sei zuerst seitlich, rechts (pag. 136 RZ 65 f., pag. 159 RZ 151) bzw. links (pag. 150 RZ 99), also auf jene Seite, auf welcher sie die Tasche getragen habe (pag. 151 RZ 137), erst mit dem Körper und dann mit dem Hinterkopf auf dem Boden aufgeschlagen (pag. 135 RZ 32, pag. 150 RZ 99). Eventuell habe sie sich noch mit dem Ellenbogen abgestützt, er wisse es aber nicht mehr genau (pag. 136 RZ 69 f.). An der Hauptverhandlung verwies er für die Schilderung des Sturzes auf seine gemachten Aussagen (pag. 531 RZ 20, 24).