ren Aussagen «normal» gelaufen (pag. 531 RZ 34, 38, 43). Auf Frage gab er in der Voruntersuchung an, den Gehstock benützten Menschen zum Laufen, wenn sie älter seien, weil sie nicht richtig gehen könnten – alte Menschen könnten nicht mehr richtig laufen (pag. 160 RZ 176 ff.). An der Hauptverhandlung gab er hingegen an, dass der Gegenstand in der Hand der Privatklägerin kein Gehstock, sondern vielmehr ein Regenschirm gewesen sei und es am besagten Tag auch geregnet habe (pag. 532 RZ 3 f., 16 f.). Die Privatklägerin habe sich jedoch nicht auf diesem Regenschirm abgestützt (pag. 532 RZ 12, 23).