Der Beschuldigte gab im Rahmen dieser Einvernahmen zusammengefasst an, er sei am Morgen des 19.12.2022 mit dem Bus .________(Nr.) nach O.________(Ortschaft) gefahren und an der gleichen Haltestelle wie die Privatklägerin ausgestiegen, wo er dieser anschliessend hinterhergelaufen sei (pag. 135 RZ 29 f., pag. 150 RZ 93, pag. 157 RZ 74, pag. 158 RZ 89, pag. 530 RZ 13). Er sei ihr eine Weile gefolgt, weg von der Busstation, sodass ihn andere Leute nicht mehr hätten sehen können (pag. 136 RZ 57 f., pag. 158 RZ 98 f.) und habe dann zur Frau aufgeschlossen (pag. 136 RZ 61). Die Privatklägerin habe die Tasche in der linken Armbeuge getragen (pag.