15 dass der Beschuldigte geltend gemacht habe, dass sich in ihrer Tasche nur wenige Franken befunden hätten, blieb sie bei ihrer Aussage. Sie schilderte, dass sie die Tasche in der Hand (an den Henkeln) getragen habe, denn an der Schulter könne sie diese nicht mehr tragen. Sie gab an, von der V.________(Bank) zum AA.________(Lebensmittelgeschäft) gegangen zu sein, um Einkäufe zu tätigen. Dann habe sie den Bus nach Hause genommen und sei ausgestiegen. Weil es noch früh gewesen sei, habe sie den Heimweg verlängert.