14 Biel ereignet habe, es aufgeschrieben zu haben (pag. 122 Z. Z. 54). Diese Notizen in der Muttersprache der Privatklägerin liegen im Original wie auch in Kopie dem Einvernahmeprotokoll bei (pag. 127 f. bzw. pag. 129 f.). Anlässlich der Einvernahme wurden die mitgebrachten Notizen vom Dolmetscher gelesen und für das Einvernahmeprotokoll übersetzt, wobei diese übersetzten Notizen offenbar laufend durch die Privatklägerin ergänzt wurden (vgl. Vermerk des Protokollführers auf pag. 122 Z. 72).