9.2.7 Aussagen der Privatklägerin C.________ Aufgrund der medizinischen Notversorgung erfolgte durch die Polizei bei der Privatklägerin soweit ersichtlich keine kurze informelle Sachverhaltsaufnahme. Hingegen machte die Privatklägerin anlässlich der körperlichen Untersuchung durch das IRM mündliche Angaben. Im rechtsmedizinischen Gutachten ist hierzu festgehalten, dass das letzte, woran sich die Privatklägerin erinnere, sei, dass sie am Morgen des 19. Dezember 2022 zur V.________(Bank) habe gehen wollen und wenig später am Boden liegend aufgewacht sei; dies mit Schmerzen in der linken Schulter (pag.