Die durch das IRM festgestellte Gefährdung des Lebens begründete dieses wie folgt: Beim linksseitigen Schädeldach- und Basisbruch sei eine Blutung unter die harte Hirnhaut und Kontusionsblutungen in das Hirngewebe des linken Scheitel- und Schläfenlappens festgestellt worden. Durch eben diese Blutungen sei es zu einer Verdrängung von Hirngewebe mit Kompression des Hirnkammersystems gekommen, weshalb eine umgehende, neurochirurgische Ausräumung der Blutmasse erforderlich geworden sei, um eine drohende, lebensbedrohliche Einklemmung des Hirns abzuwenden (pag. 106 f.). 9.2.7 Aussagen der Privatklägerin C.__