Zur medizinischen Vorgeschichte der Privatklägerin sei an dieser Stelle ergänzend festgehalten, dass diese bereits unter verschiedenen, teilweise einschränkenden gesundheitlichen Problemen litt (pag. 102 f.), insbesondere einer Schluck- und Sprachstörung infolge von Hirnnervenlähmungen seit 1995 sowie an einer Hörbeeinträchtigung an beiden Ohren. Die Frage, unter welchen Umständen es zu einem Sturz mit Kopfanprall gekommen sein könnte, konnte rein rechtsmedizinisch nicht geklärt werden (pag. 106).