Den Inhalt des rechtsmedizinischen Gutachtens des IRM vom 22. Februar 2023 zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin am 20. Dezember 2022 im Z.________ (Krankenhaus) in Bern fasste die Vorinstanz wie folgt korrekt zusammen (pag. 724, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Privatklägerin wurde am 19.12.2022 ins Z.________ (Krankenhaus) eingeliefert. Ihr wurden Brüche des Kopf- und Gesichtsschädels mit Blutung unter die harte Hirnhaut sowie ein linksseitiger Jochbogen- und Schlüsselbeinbruch diagnostiziert.