(Krankenhaus) erfolgt, welche aber nur eingeschränkt möglich gewesen sei, da die Privatklägerin insbesondere beim Bewegen schmerzgeplagt gewesen sei. Anhand der Verletzungen der Privatklägerin – welche auf der dem Bericht beigelegten Fotodokumentation ersichtlich sind – habe der genaue Tathergang nicht festgestellt werden können. 9.2.6 Rechtsmedizinisches Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vom 22. Februar 2023 (pag. 98 ff.) Den Inhalt des rechtsmedizinischen Gutachtens des IRM vom 22. Februar 2023 zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin am 20. Dezember 2022 im Z.______