Dann habe er den Notruf gewählt. Auch auf den Zeugenaufruf habe sich niemand gemeldet. Aufgrund der Mitteilung des Sohns der Geschädigten, S.________, dass er einerseits das Handy seiner Mutter an der T.________ (Strasse) in Biel geortet habe und andererseits kurz nach der Tat mit der gestohlenen Q.________(Bankkarte) Einkäufe getätigt worden seien sowie Versuche dazu, habe schliesslich über Videoaufnahmen in den betroffenen Geschäften sowie der Stationierung einer Patrouille bei der vom Sohn der Geschädigten angegebenen Adresse der Beschuldigte als Verwender der Q.________(Bankkarte) identifiziert werden können.