Aus diesem Grunde sei sodann ebenfalls eine Polizeipatrouille an den Ort des Geschehens gesendet worden. Die verletzte Frau, C.________ (geb. am C.________ und damit im Tatzeitpunkt 72-jährig), sei ins Z.________ (Krankenhaus) verbracht worden. Sie habe einen Schulterbeinbruch sowie einen Schädelbruch mit Gehirnblutung erlitten und sich nicht mehr an den eigentlichen Vorfall erinnern können. Eine telefonische Abklärung beim Melder, R.________, habe ergeben, dass dieser den Vorfall selbst nicht gesehen habe. Er habe angegeben, die Frau am Boden liegen gesehen zu haben und dann zu ihr gegangen zu sein. Dann habe er den Notruf gewählt.