(Bankkarte) der Privatklägerin Einkäufe in Tankstellen getätigt zu haben. Vor oberer Instanz wurden insbesondere die Wahrnehmungen und Absichten des Beschuldigten bestritten. So macht der Beschuldigte geltend, es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass das Opfer über 70 Jahre alt und gehbehindert gewesen sei. Auch bestreitet er, das Opfer aus diesen Gründen ausgewählt zu haben; vielmehr habe es sich als eine günstige Gelegenheit erwiesen, weil die Frau alleine unterwegs gewesen sei. Der Beschuldigte macht geltend, er habe das Opfer nur bestehlen wollen. Er habe aber nie gewollt, dass der Privatklägerin dabei etwas passiere.