Der Beschuldigte bestreitet nicht, mit der Privatklägerin an der selben Station ausgestiegen und ihr in den E.________(Strasse) gefolgt zu sein. Auch ist unstrittig, dass der Beschuldigte in der Folge der Privatklägerin die Handtasche entriss, wobei die Privatklägerin zu Boden fiel und sich verletzte. Der Beschuldigte ist geständig, dies gesehen, sich aber dennoch vom Tatort entfernt und die Privatklägerin zurückgelassen zu haben. Der Beschuldigte hat eingeräumt, daraufhin mit der in der Handtasche aufgefundenen Q.________ (Bankkarte) der Privatklägerin Einkäufe in Tankstellen getätigt zu haben.