9 7. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist der Beschuldigte weitgehend geständig. Unbestritten ist vorab die eigentliche Täterschaft. So bestreitet der Beschuldigte nicht, am Vormittag des 19. Dezember 2019 mit dem Bus .________ (Nr.) in Biel unterwegs gewesen zu sein, wobei die Privatklägerin in den selben Bus eingestiegen sei. Der Beschuldigte bestreitet nicht, mit der Privatklägerin an der selben Station ausgestiegen und ihr in den E.________(Strasse) gefolgt zu sein.